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Rechtliche Einordnung der Mitnahme von Unfallwild

Nach einem Wildunfall fragen sich viele Verkehrsteilnehmer, ob ein getötetes Reh oder Wildschwein mitgenommen werden darf. Die Antwort ist eindeutig: Nein, das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das Aneignungsrecht an Wild liegt beim Jagdausübungsberechtigten und gilt auch für Tiere, die bereits tot sind oder bei einem Verkehrsunfall getötet wurden.

Das bedeutet, dass weder der Unfallfahrer noch mitfahrende oder andere Personen das Tier einfach an sich nehmen dürfen. Auch dann nicht, wenn das Wild bereits verendet auf der Straße liegt oder man den Unfall selbst verursacht hat. Über die Bergung, Verwertung oder Entsorgung entscheidet ausschließlich der zuständige Jäger.

Wichtig ist daher: Nach einem Wildunfall zuerst die Unfallstelle sichern, anschließend die Polizei informieren und das Tier nicht eigenmächtig entfernen oder mitnehmen. Die Polizei benachrichtigt den zuständigen Jäger und stimmt das weitere Vorgehen ab. Nur wenn eine ausdrückliche Freigabe durch den zuständigen Jäger erfolgt, ist eine Mitnahme überhaupt zulässig. Ohne seine Zustimmung liegt laut Gesetz eine Straftat vor (Diebstahl/ Wilderei)!