Anpassung der Hebesätze Grundsteuer A und B

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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 wurde die bisherige Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.

Für die Berechnung der Grundsteuer sind 3 Werte erforderlich:

  • Grundsteuerwert
  • Steuermesszahl
  • Hebesatz

Die Grundsteuerwerterklärungen waren direkt gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Mittlerweile sollte jeder Eigentümer den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes vorliegen haben, aus dem sich der der Grundsteuerwert und die Steuermesszahl ergibt.

Es galt nun seitens der Gemeinden einen Hebesatz festzulegen, der im Gesamtaufkommen der Grundsteuer A und B nicht dazu führen soll, dass aufgrund der Reform höhere Einnahmen erzielt werden (Aufkommensneutralität).

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17.12.2024 die entsprechende Hebesatzsatzung für die Grundsteuern beschlossen. Dem vorangegangen waren umfangreiche Erläuterungen im Finanzausschuss.

Eine entsprechende Präsentation soll diese Thematik nochmals erläutern. Diese finden Sie hier.

Anfang Januar 2025 werden alle Grundsteuerbescheide versandt.

Spätestens mit den Beratungen zur Haushaltssatzung 2026 werden Auswertungen zur Aufkommensneutralität erfolgen und dann auch Empfehlungen zur Anpassung abgegeben.

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