Bebauungspläne und sonstige planungsrechtliche Satzungen

Die als Satzung beschlossenen Bebauungspläne regeln rechtsverbindlich, in welcher Art und Weise einzelne Teilgebiete der Gemeinde genutzt und bebaut werden dürfen. Auf dem Bauordnungsrecht beruhende Gestaltungsvorschriften können dabei entweder direkt in den Bebauungsplan integriert oder auch unabhängig hiervon als eigenständige Gestaltungssatzungen erlassen werden. Bebauungspläne bestehen insgesamt aus Festsetzungen, welche üblicherweise sowohl in zeichnerischer als auch textlicher Form erlassen werden, sowie einer Begründung, die Erforderlichkeit, Ziele und Auswirkungen der Planung aufzeigt.

Eine Sonderform stellt dabei der durch § 12 BauGB definierte vorhabenbezogene Bebauungsplan dar. Während es beim klassischen Angebotsbebauungsplan dem einzelnen Grundstückseigentümer überlassen bleibt, ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt er von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gebrauch machen möchte, verpflichtet sich der Träger eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vertraglich, ein konkret definiertes Bauvorhaben in einem vereinbarten Zeitraum auch tatsächlich zu realisieren.

Um die Ziele eines sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes abzusichern, kann die Gemeinde eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB als Satzung verabschieden. In dieser können Verbotstatbestände zeitlich befristet definiert werden, beispielsweise in Form einer Untersagung sämtlicher Bauvorhaben.

Ist für ein Teilgebiet kein Bebauungsplan festgesetzt, richtet sich dessen Bebaubarkeit nach den § 34 (Bauen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und 35 (Bauen im Außenbereich) des BauGB. Die Gemeinde hat dabei gemäß § 34 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles durch eine Klarstellungs-, Abrundungs- oder Ergänzungssatzung zu definieren.

Mit Hilfe der Instrumentarien des besonderen Städtebaurechts (§§ 136-191 BauGB) lassen sich zudem spezifische städtebauliche Zielstellungen verfolgen. Hiermit sollen insbesondere Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bewältigt, aber auch die städtebauliche Ordnung erhalten oder durch bestimmte Gebote verwirklicht werden.

In der untenstehenden tabellarischen Übersicht sind die rechtskräftigen Bebauungspläne und sonstigen planungsrechtlichen Satzungen der Gemeinde Wustermark aufgelistet. Unter den folgenden Reitern der einzelnen Orts- beziehungsweise Gemeindeteile lassen sich die jeweiligen Dokumente herunterladen. Die Geltungsbereiche einzelner Bebauungspläne können sich überlagern, wobei das jeweils aktuellste Planwerk die planungsrechtliche Situation bestimmt. Derartige Überplanungen sind in der vorgenannten Tabelle erwähnt. Dennoch empfehlen wir Ihnen, sich bei der Gemeindeverwaltung über die jeweilige planungsrechtliche Situation eines Flurstückes zu informieren. Für sämtliche Fragen zur Bauleitplanung innerhalb der Gemeinde Wustermark stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sachgebiet Stadtplanung / Gemeindeentwicklung des Fachbereiches II Gemeindeentwicklung, Klimaschutz und Soziales zur Verfügung.

Einen räumlichen Überblick der geltenden planungsrechtlichen Satzungen bietet das Geoportal des Landkreises Havelland.