Personalausweis
Personalausweis beantragen
Die Person (Ausweisinhaber), für die der Personalausweis erstellt werden soll, hat die Beantragung persönlich vorzunehmen.
Der Antragsteller hat sich mit einem Personaldokument auszuweisen. Bei erstmaliger Beantragung oder bei Verlust der Personaldokumente ist die Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Bei Eheschließungen und Namensänderungen sind ebenfalls die Personenstandurkunden vorzulegen.
Wird das Dokument für eine minderjährige Person beantragt, muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter anwesend sein. Nichtanwesende gesetzliche Vertreter müssen schriftlich ihre Zustimmung erklären.
Zur Beantragung ist ein aktuelles biometrisches Lichtbild in digitaler Form auf einem zertifizierten Weg zu übermitteln. Es kann auch direkt im Bürgeramt erstellt werden. Die Gebühr beträgt zusätzlich 6,00 €.
Ab dem 01.05.2025 sind Licht- bzw. Passbilder in physischer / papierbasierter Form nicht mehr zulässig. Die zertifizierte digitale Übermittlung durch Drittanbieter oder die digitale Erstellung direkt bei der Meldebehörde sind ab diesem Datum verpflichtend.
Eine Aushändigung oder Übermittlung des bei der Meldebehörde erstellten Bildes ist nicht möglich.
Passfotos für Kleinkinder, die bisher nicht selbstständig sitzen können, sollten bei lizenzierten Fotografen angefertigt werden.
Welche Fotografen diesen Service aktuell anbieten, finden Sie hier.
Biometrisches Passbild – Digital
Per E-Mail kann eine Benachrichtigung über die erfolgte Fertigung des Dokumentes versendet werden. Hierzu ist bei der Antragstellung eine entsprechende E-Mail-Adresse anzugeben.
Der Personalausweis hat zusätzlich eine Online-Funktion. Mit dieser können bestimmte Behördengänge über das Internet abgewickelt werden, soweit die entsprechende Behörde dies anbietet. Nähere Informationen zur Online-Funktion und den technischen Anforderungen werden auf dem Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern zur Verfügung gestellt.
Der PIN-Brief wird Ihnen bei Antragstellung übergeben.
Personalausweis vorläufig
Kurzinformationen
Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum.
Beschreibung
Der vorläufige Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Dokument wird sofort vor Ort erstellt und an den Antragsteller ausgehändigt.
Gebühren
10,00 €
Weiterführendes
Gültigkeitsdauer: Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises: 3 Monate
Personalausweis Verlust
Kurzinformationen
Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,
- den Verlust seines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen,
- seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben,
- seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist.
Personalausweis Befreiung
In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.
Voraussetzungen:
- Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
- Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
- Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen:
- formloser Antrag
- Alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
- Ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung
Bearbeitungszeit:
- Wenn alle benötigten Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen kann bei persönlicher Vorsprache die Bestätigung sofort ausgestellt werden.