Gewerbe

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Gewerbe anmelden

Wer den selbstständigen Be­trieb eines ste­hen­den Ge­wer­bes oder den Be­trieb einer Zweig­nie­der­las­sung oder einer unselbstständigen Zweig­stel­le an­fängt, muss dies der für den be­tref­fen­den Ort zu­stän­di­gen Be­hör­de an­zei­gen.


Gewerbe ummelden

Eine Ummeldung des Gewerbes ist in folgenden Fällen vorzunehmen:

  • Verlegung des Betriebes innerhalb des Meldebezirks (Gemeinde)
  • Erweiterung oder Wechsel der Betriebstätigkeit um Tätigkeitsfelder, die nicht typisch für den ursprünglich angemeldeten Gewerbezweck sind
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (natürliche und juristische Personen)



Gewerbe abmelden

  • Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk (dort ist erneut anzumelden)
  • Wechsel der Rechtsform (erneute Anmeldung unter neuer Rechtsform erforderlich)
  • Vollständige Aufgabe des Betriebes



Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein). Bei Personengesellschaften, wie eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, und Gründergesellschaften - d. h. bei einer wirtschaftlichen Betätigung einer im Gründungsstadium befindlichen AG, GmbH oder UG vor Eintragung in das Handelsregister - ist jeder einzelne Gewerbetreibende anzeigepflichtig.

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Die Anzeige muss zeitnah unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen.

Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen.

Unterlagen

  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern
  • Personalausweis, Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung), ggf. Vollmacht
  • Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister
  • Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Bewacher, Makler, Finanzdienstleister, Versicherer)


Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt vornehmlich nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Informieren Sie sich vor der Anmeldung, ob die beabsichtigte Tätigkeit eine Zulassung als Handwerksbetrieb erfordert.

Für verschiedene Gewerbezweige bestehen besondere Genehmigungspflichten, die eine persönliche Zuverlässigkeit und/oder eine Erlaubnis voraussetzen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem:

Bewachungsgewerbe, Makler, Finanzanlagenvermittler, Versicherungsmakler, Immobiliendarlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer, Aufstellen von Spielgeräten, Handel im Reisegewerbe oder Prostitution.

Zu diesen Fragen stehen Ihnen neben den Mitarbeitern der Gemeinde Wustermark auch die Handwerkskammer sowie die Industrie- und Handelskammer beratend zur Seite.