Baumfällung
Baumfällungen in der Gemeinde Wustermark
Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die beseitigt werden sollen, die Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume im Innenbereich der Gemeinde stehen und einen Stammumfang von mindestens 60 cm (= 19 cm Stammdurchmesser) gemessen in 1,30 m Höhe aufweisen.
Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst nicht:
- Bäume, die einen Abstand von weniger als 10 m zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, haben - mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien und Ahorn mit mehr als 120 cm Stammumfang (= 40 cm Stammdurchmesser);
- Obstbäume, Pappeln, Weiden, abgestorbene Bäume und Nadelbäume - mit Ausnahme der Eibe und der Gemeinen Kiefer;
- Bäume, die aufgrund eines nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz zugelassenen Eingriffes gefällt werden;
- gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben und sogenannten Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzgewinnung;
- Bäume in Einzelgärten einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz und
- Bäume als Teil von Waldflächen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg.
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fällantrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter der 033234 / 73-0 nach. Sie werden dann mit einem Mitarbeiter verbunden, mit dem Sie diese grundsätzliche Frage klären können.
Wenn die betreffenden Bäume, unter die Baumschutzsatzung fallen, ist formlos oder unter Verwendung eines Vordruckes ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mindestens folgende Angaben enthält:
- Grundstücksbezeichnung (Adresse bzw. Gemarkung, Flur und Flurstück),
- Anzahl und Art der zu fällenden Bäume,
- Begründung für die Fällung(en),
- Tel.-Nummer für Rückfragen und Terminvereinbarungen.
Dem Antrag sind außerdem ein Bestandsplan (ggf. auch eine Handskizze) und nach Möglichkeit aussagekräftige Fotos beizufügen, aus denen die genaue Lage der im Antrag benannten Bäume sowie ggf. der Grund für den Fällantrag hervorgehen.
In der Zeit vom 1.3. bis zum 30.9. eines Jahres ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Beseitigung von Bäumen generell verboten (Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz). Ist eine Fällung in diesem Zeitraum jedoch unumgänglich, ist hierfür nicht nur der Fällantrag zu stellen, sondern auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Wustermark fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee sein, besondere Lebensstätten für Tiere aufweisen, im Außenbereich nach der Baumschutzverordnung Havelland geschützt sein oder im Bereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches Eisenbahner - Siedlung Elstal als Gestaltungselemente unter Denkmalschutz stehen (z.B. Birken als Hausbäume oder Linden an Kreuzungen und Einmündungen).
Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall unter der Tel.-Nr. 033234 / 73-0, wie im jeweiligen Fall zu verfahren ist.
Bei unmittelbar drohender Gefahr können Bäume auch ohne Genehmigung gefällt werden. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zu dokumentieren (z.B. Fotos) und die Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark