Wohnberechtigungsschein
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen unter Berücksichtigung der Förderbedingungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben.
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge. Die Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen bestimmen sich nach § 22 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz und betragen ab dem 01.01.2024 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):
- für einen Einpersonenhaushalt 18 500 €,
- für einen Zweipersonenhaushalt 26 000 €,
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 800 €.
Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürger/innen, die in Wustermark wohnen oder ihren Wohnsitz nach Wustermark verlegen möchten. Ein durch die Gemeinde Wustermark ausgestellter Wohnberechtigungsschein gilt für 1 Jahr und nur für das Land Brandenburg.
Unterlagen:
- Antragsformular mit den Unterschriften aller mitziehenden volljährigen Personen.
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit oder Sozialamt
- BAFÖG-Bescheid/ Studienbescheinigung
- letzte Rentenmitteilung
- Erziehungsgeldnachweis
- Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:
- Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
- Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- /Renten- oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten:
- Mutterpass
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweise über die Zahlung oder den Erhalt von Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss
Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z. B. zur Begründung eines zusätzlichen Wohnbedarfs.