Beglaubigung
Beglaubigt werden
- Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse
- Übersetzungen (z. B. Zeugnisse) aus dem ausländischen von einem anerkannten Dolmetscher
- SV-Bücher, deutsche Dokumente
- Arbeitszeugnisse (Beurteilung) nur für behördliche Zwecke von Behörden
Nicht beglaubigt werden
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Abstammungs-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden)
- Abschriften von Urkunden, z. B. von einer privaten Firma für eine private Firma
- Abschriften vom Standes- oder Liegenschaftsamt
Fristen
Die Beglaubigung wird sofort vorgenommen. Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden behördlichen Schriftstücke.