An- Ab- Ummeldung Hauptwohnung

Bitte denken Sie daran, sich innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden oder umzumelden.

Hauptwohnung anmelden


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis und/oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • alle Dokumente (z. B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
  • Vollmacht von Personen über 18 Jahre, die nicht mit anwesend sind
  • bei ausländischen Personen: der Pass
  • Wohnungsgeberbestätigung

Fristen

2 Wochen

Kosten

keine

Die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung oder Ummeldung

Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis. Diese Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz)ist bei jeder Anmeldung einer Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung), spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem Bezug der Wohnung der Meldebehörde vorzulegen.

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung, überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber sind:

  • der Eigentümer, der selbst vermietet
  • die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte natürliche oder juristische Person (Hausverwaltung)
  • der Hauptmieter bei Untermietverträgen (auch unentgeltliche Überlassung)
  • der Eigentümer, der selbst nutzt, als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person und seiner Familie (Ehegatte und Kinder)

Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug (oder Auszug) der meldepflichtigen Person(en) schriftlich mit Unterschrift jeweils innerhalb von 2 Wochen (§ 17 Absatz 1 oder 2) zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung bei einer Abmeldung ist nur erforderlich, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen – Verzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 € geahndet werden.

Hauptwohnung abmelden

Kurzinformationen

Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Nur bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

Beschreibung

Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

Fristen

2 Wochen

Kosten

keine

Hauptwohnung ummelden

Kurzinformationen

Meldepflichtige Einwohner, die innerhalb der Gemeinde/Stadt die Wohnung wechseln, müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden. Bei der Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.

Informationen zur Beteiligung des Wohnungsgebers finden Sie unter „Hauptwohnung anmelden.“

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis und/oder ggf. Reisepass
  • alle Dokumente (z. B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Pässe) mitziehender Familienangehöriger
  • Vollmacht von Personen über 18 Jahre, die nicht mit anwesend sind
  • Bei ausländischen Personen: der Pass
  • Wohnungsgeberbestätigung

Fristen

2 Wochen

Kosten

keine