Meldewesen
Meldebescheinigung
Beschreibung
Benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung gemeldet sind, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Meldebescheinigung beantragen. In der Regel beinhaltet diese nur die Angaben über Sie selbst (einfache Meldebescheinigung). Auf Wunsch können aber auch weitere Informationen sowie Informationen zu Ihren Familienmitgliedern hinzugefügt werden (erweiterte Melderegisterauskunft).
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten, zu Ihrer Person:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Doktorgrad
- Ordensname
- Künstlername
- Geburtsdatum und Geburtsort
- sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzlich folgende Angaben:
- gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienstand Rechtsgrundlagen
- § 18 Bundesmeldegesetz - Meldebescheinigung
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (Gebührenordnung des Ministers des Innern - GebOMI)
Notwendige Unterlagen
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass
- bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis (des Bevollmächtigten)
- Lebensbescheinigungen (z.B. Lebens- oder für Rentenversicherungen) werden nur bei persönlicher Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises oder Passes erteilt.
- Eine schriftliche Beantragung ist zulässig. Beachten Sie hier die u.a. Hinweise hierzu.
Melderegister Auskunft
Kurzinformationen
Melderegisterauskünfte können an Bürger, Behörden oder Firmen zu namentlich bezeichneten Personen erteilt werden. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister. Das aktuelle Melderegister enthält alle Daten von Einwohnern, die gegenwärtig in der Gemeinde gemeldet sind und Einwohner, die nicht länger als fünf Jahre verzogen bzw. verstorben sind.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung der Auskünfte ist nicht gestattet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private und die Auskunftssperre zum Schutz des Rechts auf informelle Selbstbestimmung gem. § 6 Melderechtsrahmengesetz weggefallen.
Notwendige Unterlagen
- bei persönlicher Vorsprache:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister beim schriftlichen Auskunftsersuchen:
- Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
- Verrechnungsscheck oder Überweisung per Vorkasse
Melderegister Übermittlungssperre
Kurzinformationen
Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe der Einwohnermeldedaten ist nur für Personen möglich, die mit ihrer Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet sind.
Beschreibung
Widersprochen werden kann gegen
- Datenübermittlungen an Parteien und politische Vereinigungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und/oder
- Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubiläen und/oder
- Datenübermittlungen an Adressbuchverlage und/oder
- Datenübermittlungen an eine öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, sondern Familienangehörige von Ihnen angehören und/oder
- Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (Jugendliche bis Vollendung 18. Lebenjahr) Notwendige Unterlagen ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Kosten
keine