Wahlen
In Deutschland finden auf verschiedenen Verwaltungsebenen regelmäßige Wahlen statt, bei denen Bürgerinnen und Bürger ihr politisches Mitspracherecht wahrnehmen können. Auf Bundesebene wird alle vier Jahre der Deutsche Bundestag gewählt. Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen ab 18 Jahren. Mit der Erststimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler in ihrem Wahlkreis direkt über eine Kandidatin oder einen Kandidaten, mit der Zweitstimme über die Landesliste einer Partei. Dieses „personalisierte Verhältniswahlrecht“ gewährleistet sowohl eine regionale Vertretung als auch die proportionale Zusammensetzung des Parlaments.
Ebenso bedeutend sind die Landtagswahlen, deren Rhythmus je nach Bundesland alle vier oder fünf Jahre liegt. Hier variiert teilweise auch das Mindestalter (meist 16 oder 18 Jahre), und in vielen Ländern werden ebenfalls Erst‑ und Zweitstimme vergeben. Die Zusammensetzung des jeweiligen Landtags bestimmt die Landesregierung und die landespolitische Ausrichtung für die nächsten Amtszeiten.
Auf europäischer Ebene wählen EU-Bürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in Deutschland alle fünf Jahre das Europäische Parlament. Hier ist das Verfahren eine reine Verhältniswahl: Jede Person gibt eine Stimme für die Landesliste einer Partei ab, und die Sitze werden entsprechend dem Stimmenanteil verteilt.
In den Kommunen stehen alle fünf Jahre Gemeinde‑ und Stadtratswahlen an, bei denen auch EU-Bürger ab 16 Jahren teilnehmen dürfen. Je nach Gemeindeordnung kommen Mehrheits- oder Verhältniswahlverfahren zum Einsatz, häufig mit Optionen zum Kumulieren (Stimmenhäufung auf eine Person) oder Panaschieren (Stimmenverteilung auf verschiedene Kandidaten). Parallel dazu wählen die Einwohnerinnen und Einwohner in direkter Wahl ihre Bürgermeister oder Landräte – hier können absolute Mehrheiten oder, falls nötig, Stichwahlen entscheiden.
Um ihr Wahlrecht auszuüben, sollten sich Interessierte rechtzeitig ins Wählerverzeichnis eintragen lassen oder bei Verhinderung von der Briefwahl Gebrauch machen. So stellen sie sicher, dass ihre Stimme bei allen anstehenden Abstimmungen und Wahlen gehört wird.
Bürgermeisterwahl 2026
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde Wustermark vom 15.08.2025: Datei in neuem Fenster öffnen
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Wustermark am 22. Februar 2026
Am 22. Februar 2026 wählen die Bürgerinnen und Bürger direkt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister – nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl und für eine Amtszeit von acht Jahren. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sollten ihre Wahlvorschläge frühzeitig und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Wahlbekanntmachung einreichen. Nutzen Sie bitte den Formularserver auf den Seiten des Landeswahlleiters.
Eine mögliche Stichwahl findet am 08. März 2026 statt.
Nach öffentlicher Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters vom 15.08.2025 können die Wahlvorschläge bis zum 18.12.2025 um 12:00 Uhr eingereicht werden. In seiner Sitzung am gleichen Tag entscheidet der Wahlausschuss der Gemeinde über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Allgemeine Informationen:
Wahlberechtigt ist:
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
- am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
- einen ständigen Wohnsitz in Wustermark (d. h. einen gemeldeten Wohnsitz) hat oder sich dort für gewöhnlich aufhält
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Eintragung in das Wählerverzeichnis (Stichtag)
Alle Wahlberechtigten, die am 11. Januar 2026 in Wustermark gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält Ihre persönlichen Angaben, das Wahllokal, in welchem Sie Ihre Stimme abgeben können, ob diese Einrichtung barrierefrei ist und die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Bringen Sie am Wahltag bitte die Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Ausweisdokument mit.
Wahlberechtigte, die im Zeitraum vom 11. Januar 2026 bis 20. Februar 2026 nach Wustermark ziehen, werden von Amtswegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Wustermark eingetragen. Ebenso Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum nach Wustermark ihre Hauptwohnung verlegen oder in Wustermark eine weitere Wohnung beziehen, die ihre Hauptwohnung wird.
Umzüge innerhalb der Gemeinde Wustermark haben keinen Einfluss auf Ihre Wahlberechtigung. Auch eine Änderung der Wählerverzeichnisse erfolgt hierbei nicht.
Verzieht ein Wahlberechtigter außerhalb der Gemeinde, und meldet sich somit melderechtlich ab, so wird dieser von Amtswegen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (BITTE NOCH KEINE ANTRÄGE STELLEN)
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung beinhaltet einen Wahlscheinantrag, mit dem Sie auch die Briefwahl beantragen können. Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder sollten die Angaben auf Ihrer Wahlbenachrichtigung nicht stimmen, so setzen Sie sich bitte zeitnah mit der Gemeinde Wustermark – Wahlbehörde im Bürgeramt - in Verbindung. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis besteht vom 02.02.2026 bis 06.02.2026. Die Bekanntmachung erfolgt zu gegebener Zeit.
Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, den Wahlraum aufzusuchen, können einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Der Wahlscheinantrag kann bis zum 20. Februar 2026 bis 18.00 Uhr mündlich (jedoch nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift. Nur in speziellen Ausnahmefällen ist die Erteilung eines Wahlscheines nach 18:00 Uhr des 20. Februar 2026, auch bis zum Wahltag 15:00 Uhr, möglich.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Beantragung ab dem 19.01.2026.
Besonderes zur Briefwahl:
Alle Wahlberechtigten, die zu der Hauptwahl Briefwahl beantragen erhalten von Amts wegen auch Briefwahlunterlagen für die Stichwahl, es sei denn, der Antrag auf Briefwahl weist aus, dass zur Stichwahl im Wahllokal gewählt werden soll. Zudem erhalten Wahlberechtigte, die erst am Tag der Stichwahl, jedoch nicht am Tag der Hauptwahl wahlberechtigt sind, von Amtswegen die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Die Briefwahlunterlagen selbst sind farbig. Es werden ein weißer Stimmzettel, ein hellblauer Stimmzettelumschlag und ein violettfarbener Wahlbriefumschlag ausgegeben.
Stimmzettel
Die Sortierung der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel unterliegt den Anforderungen nach dem Kommunalwahlgesetz (§ 41 Abs. 3 BbgKWahlG). Demnach erhalten die ersten Wahlvorschlagsnummern die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des BbgKWahlG bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihe des Wahlergebnisses der letzten Wahl (Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber). Es schließen sich alle anderen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge an. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge wird der Musterstimmzettel hier zu finden sein.
Wahllokale
Ihr Wahllokal finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung. Die Gemeinde Wustermark wird elf allgemeine Wahlbezirke (Wahllokale) sowie drei Briefwahllokale einrichten.
Barrierefreiheit der Wahl
Dies bezieht sich nicht nur auf einen behindertengerechten Zugang zu einem Wahllokal, sondern auch auf die Stimmabgabe. Demnach sollen Hindernisse auch für sehbehinderte Menschen abgebaut werden. Hier ist die Gemeinde bemüht, auch entsprechende Erleichterungen für Blinde zu beschaffen.